AGB sind genauso sexy, wie ein Medikamentenbeipackzettel. Trotzdem braucht man sie.
1. Geltungsbereich und Einbeziehung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen monswap solutions und ihren Auftraggebern über SEO-, GEO-, Content-, Beratungs- und Textleistungen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern auf Grundlage dieser AGB ist ausgeschlossen.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, monswap solutions stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4 Maßgeblich für den jeweiligen Vertrag sind das Angebot von monswap solutions, diese AGB sowie etwaige individuelle Vereinbarungen in Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5 Diese AGB werden mit Vertragsschluss Vertragsbestandteil.
2. Vertragsschluss, Angebotsannahme und Leistungsumfang
2.1 Angebote von monswap solutions sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber auf Grundlage eines Angebots von monswap solutions eine Beauftragung in Textform erklärt und monswap solutions diese Beauftragung in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt.
2.3 Maßgeblich für Art, Inhalt und Umfang der Leistungen sind ausschließlich das jeweilige Angebot von monswap solutions, diese AGB sowie ausdrücklich in Textform bestätigte Ergänzungen oder Änderungen.
2.4 Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neuer Antrag des Auftraggebers und wird nur wirksam, wenn monswap solutions diesen in Textform annimmt.
2.5 Änderungen, Erweiterungen, Zusatzleistungen oder nachträgliche Anpassungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform und werden gesondert vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche Leistungen von monswap solutions sind vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
3.2 Maßgeblich für Vergütung, Abrechnungsmodell und Leistungsumfang ist das jeweilige Angebot von monswap solutions. Sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, werden Zusatzleistungen, Änderungswünsche und Mehraufwand gesondert vergütet.
3.3 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.4 monswap solutions ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend den im Angebot festgelegten Projektphasen in Abschlägen sowie ganz oder teilweise im Voraus abzurechnen. Maßgeblich sind die im Angebot geregelten Projektphasen, Zahlungshöhen und Fälligkeiten.
3.5 Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
3.6 Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. monswap solutions ist insbesondere berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Verzugspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
4. Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten, Projektpause und Verzögerungen
4.1 monswap solutions erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Zugänge, Freigaben und sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
4.2 Der Auftraggeber stellt monswap solutions alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form zur Verfügung.
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und wird dadurch die Leistungserbringung verzögert oder erschwert, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen um den Zeitraum der Behinderung.
4.4 Entsteht monswap solutions durch verspätete, unvollständige, ausbleibende oder nachträglich geänderte Mitwirkung ein zusätzlicher Aufwand, insbesondere durch Umplanung, Wiedereinarbeitung, erneute Abstimmung oder Remobilisierung des Projekts, ist dieser gesondert zu vergüten.
4.5 Bleibt eine für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung aus, ist monswap solutions berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung zu setzen.
4.6 Verzögert sich ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 7 Kalendertage, ist monswap solutions berechtigt, das Projekt zu pausieren und betroffene Kapazitäten anderweitig zu disponieren. Bereits abgestimmte Termine und Lieferzeitpunkte entfallen in diesem Fall. Eine Wiederaufnahme erfolgt erst nach erneuter Abstimmung und vorbehaltlich verfügbarer Kapazitäten.
4.7 Verlangt die Wiederaufnahme eines pausierten Projekts eine erneute Planung, Priorisierung oder Einarbeitung, ist der dadurch entstehende Mehraufwand gesondert zu vergüten.
4.8 Bleibt die erforderliche Mitwirkung auch nach Ablauf der gesetzten Frist aus, ist monswap solutions berechtigt, die ihr zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen und den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beenden.
4.9 Gesetzliche Ansprüche von monswap solutions wegen unterlassener Mitwirkung, Verzögerung oder Pflichtverletzung des Auftraggebers bleiben unberührt.
5. Termine, Umbuchung, Kündigung und Stornierung
5.1 Fest gebuchte Beratungs-, Workshop-, Abstimmungs- oder Präsentationstermine sind verbindlich.
5.2 Eine Absage oder Umbuchung solcher Termine durch den Auftraggeber ist bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.
5.3 Bei einer Absage oder Umbuchung von weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin ist monswap solutions berechtigt, 50 % der für den Termin vereinbarten Vergütung zu berechnen. Bei Absage am selben Kalendertag, Nichterscheinen oder einem vom Auftraggeber zu vertretenden Ausfall des Termins ist monswap solutions berechtigt, 100 % der vereinbarten Vergütung zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass monswap solutions kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.4 Die Kündigung oder Stornierung laufender Projekte durch den Auftraggeber bedarf der Textform.
5.5 Im Fall der Kündigung oder Stornierung eines laufenden Projekts sind bereits erbrachte Leistungen, bereits begonnene Projektphasen, nicht stornierbare Fremdkosten sowie bereits entstandener zusätzlicher Aufwand zu vergüten.
5.6 Soweit der Vertrag werkvertragliche Leistungen betrifft, bleiben die gesetzlichen Rechte der Parteien, insbesondere nach § 648 BGB, unberührt. Gesetzliche Vergütungsansprüche von monswap solutions bei Annahmeverzug oder vorzeitiger Beendigung bleiben ebenfalls unberührt.
6. Abnahme, Freigaben und Mängel
6.1 monswap solutions liefert Arbeitsergebnisse in der im Angebot vereinbarten Form. Soweit eine Abnahme nach Art der Leistung in Betracht kommt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen, sofern nicht ein wesentlicher Mangel vorliegt.
6.2 monswap solutions ist berechtigt, dem Auftraggeber nach Ablieferung der Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme in Textform zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform, gilt die Leistung mit Fristablauf als abgenommen.
6.3 Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber gelieferte Texte, Konzepte, Empfehlungen, Freigabefassungen oder sonstige Arbeitsergebnisse verwendet, veröffentlicht, live stellt, an Dritte zur Nutzung weitergibt oder ihre Umsetzung veranlasst.
6.4 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Neue konzeptionelle, inhaltliche oder strategische Wünsche des Auftraggebers nach Ablieferung oder nach einer erteilten Freigabe gelten nicht als Mangel.
6.5 Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung oder Abnahmeaufforderung in Textform konkret zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen. Im Fall einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge ist monswap solutions zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt.
6.6 Freigaben des Auftraggebers beziehen sich insbesondere auf die vom Auftraggeber geprüfte Fassung im Hinblick auf sachliche Richtigkeit, Unternehmensbezug, Marken- und Produktbezeichnungen, rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Inhalte sowie die gewünschte inhaltliche Ausrichtung. Sofern keine ausdrückliche rechtliche Prüfung vereinbart ist, schuldet monswap solutions keine rechtliche Prüfung der Inhalte.
6.7 Anzahl und Umfang von Korrekturschleifen richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot. Änderungswünsche, die nach Abnahme, Freigabe oder außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs geäußert werden, gelten als Zusatzleistung und werden gesondert vergütet, sofern sie nicht auf einem von monswap solutions zu vertretenden Mangel beruhen.
7. Urheberrecht und Nutzungsrechte
7.1 An den von monswap solutions erstellten Texten, Konzepten, Strategien, Analysen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte, soweit diese bestehen.
7.2 Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, räumt monswap solutions dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an den finalen, zur Nutzung freigegebenen Arbeitsergebnissen ein.
7.3 Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt ausschließlich in dem Umfang, der sich aus dem jeweiligen Angebot und dem vertraglich vorausgesetzten Zweck ergibt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung von monswap solutions in Textform und ist gesondert zu vergüten.
7.4 Eine Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit Zustimmung von monswap solutions zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe an eigene Mitarbeiter des Auftraggebers sowie an vom Auftraggeber beauftragte Dritte, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung, technischen Umsetzung oder Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Weitergehende Rechte werden hierdurch nicht eingeräumt.
7.5 Änderungen, Bearbeitungen oder Weiterentwicklungen der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte sind zulässig, soweit sie für den vertraglich vereinbarten Zweck, die technische Umsetzung, redaktionelle Pflege, Aktualisierung oder die Einhaltung von Corporate-Design- oder Corporate-Wordings-Vorgaben erforderlich sind. Eine entstellende oder den berechtigten Interessen von monswap solutions widersprechende Bearbeitung ist unzulässig.
7.6 Entwürfe, Konzepte, Zwischenstände, Varianten, Rohfassungen und sonstige nicht ausdrücklich zur Nutzung freigegebene Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber nur zu Prüf- und Abstimmungszwecken verwendet werden. Eine weitergehende Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung von monswap solutions in Textform.
7.7 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist monswap solutions nicht verpflichtet, offene Arbeitsdateien, bearbeitbare Quelldateien, Rechercheunterlagen oder interne Zwischenstände herauszugeben.
7.8 Im Fall einer Nutzung, die über den eingeräumten Nutzungsumfang hinausgeht, bleibt die Geltendmachung weitergehender Vergütung sowie gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, vorbehalten.
8. Fremdleistungen, Dritte und Auslagen
8.1 monswap solutions ist berechtigt, zur Vertragserfüllung erforderliche Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen, soweit dies für die Durchführung des Auftrags zweckmäßig ist.
8.2 Sollen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers beauftragt werden, erfolgt dies nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber erteilt monswap solutions hierfür im erforderlichen Umfang Vollmacht.
8.3 Fremdkosten, Auslagen und sonstige erforderliche Aufwendungen, die zur Durchführung des Auftrags nach vorheriger Abstimmung oder gemäß Angebot anfallen, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Dazu zählen insbesondere vereinbarte Lizenzkosten, Kosten externer Dienstleister, Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige projektbezogene Auslagen.
8.4 Reisezeiten, Reisekosten und Spesen werden nur berechnet, wenn sie vorab vereinbart wurden oder sich aus dem Angebot ergeben.
8.5 Beauftragt monswap solutions Fremdleistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers in dessen Namen oder für dessen Rechnung, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten. Soweit der Auftraggeber eine solche Beauftragung freigegeben hat, stellt er monswap solutions im Innenverhältnis von den daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen frei.
9. Haftung, Rechtsprüfung und Freistellung
9.1 monswap solutions haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von monswap solutions auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3 Soweit monswap solutions Dritte zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzt, haftet monswap solutions für deren Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit Fremdleistungen dagegen auf Wunsch des Auftraggebers in dessen Namen und für dessen Rechnung beauftragt werden, haftet monswap solutions nicht für die Leistungserbringung dieser Dritten, sondern nur für eigenes Verschulden, insbesondere bei Auswahl, Instruktion und Koordination.
9.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, von monswap solutions gelieferte Arbeitsergebnisse vor Veröffentlichung, Live-Stellung oder sonstiger Nutzung auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Freigaben des Auftraggebers beziehen sich insbesondere auf Fakten, Unternehmensangaben, Produktbezeichnungen, Markenbezüge sowie sonstige vom Auftraggeber vorgegebene Inhalte.
9.5 Sofern keine ausdrückliche rechtliche Prüfung vereinbart ist, schuldet monswap solutions keine rechtliche Prüfung der Arbeitsergebnisse, insbesondere keine Prüfung im Hinblick auf Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte. Das gilt auch für die rechtliche Zulässigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenen Inhalten.
9.6 monswap solutions übernimmt keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, für bestimmte Rankings, Sichtbarkeitsentwicklungen, Traffic-, Lead- oder Umsatzsteigerungen, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie in Textform übernommen wurde.
9.7 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten, Vorlagen, Daten, Bildern, Marken, Logos, Dokumenten und sonstigen Materialien die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte besitzt. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, stellt er monswap solutions auf erstes Anfordern von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
10. Vertraulichkeit und Referenznennung
10.1 Die Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach zur Weitergabe bestimmt sind.
10.2 Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische, strategische, organisatorische und wirtschaftliche Informationen des Auftraggebers, einschließlich Inhalte, Unterlagen, Daten, Zugänge, Entwürfe, Analysen, Planungen, interne Prozesse, Budgets und Kommunikation im Projektkontext.
10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen nur für die Durchführung des jeweiligen Vertrags verwenden und nur solchen Personen zugänglich machen, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
10.4 Gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit zulässig, wird die offenlegungspflichtige Partei die andere Partei vorab informieren.
10.5 Individuelle Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.
10.6 monswap solutions ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als geschäftliche Referenz zu nennen, sofern dem keine Vertraulichkeitsvereinbarung, berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder ausdrückliche abweichende Vereinbarungen in Textform entgegenstehen.
10.7 Die Referenznennung nach Ziffer 10.6 beschränkt sich ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers auf die Nennung von Unternehmensname, Projektgegenstand in allgemeiner Form und Leistungsbereich. Die Verwendung von Logos, Marken, Testimonials, detaillierten Projektergebnissen, Kennzahlen, Screenshots, Arbeitsergebnissen oder Case Studies bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
10.8 monswap solutions wird bei jeder Referenznennung die berechtigten Interessen des Auftraggebers wahren und keine vertraulichen Informationen offenlegen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von monswap solutions.
11.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von monswap solutions, soweit gesetzlich zulässig.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Hinweis zur Künstlersozialabgabe
Auftraggeber prüfen eigenverantwortlich, ob für die von monswap solutions bezogenen Leistungen eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz besteht. Eine etwaige Künstlersozialabgabe ist vom Auftraggeber selbst zu prüfen, anzumelden und abzuführen.
(Stand April 2026)
